Ja!

Danach besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages solange, wie ein Betreuungsvertrag mit der Betreuungseinrichtung besteht. Diesen Vertrag gehen Sie mit der Zusage des Platzes ein. Ähnlich wie bei einem Vereinsbeitrag, einer Jahreskarte oder einem Abo für eine Zeitung, endet die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages erst mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

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