Meldepflicht gemäß IfSG In Deutschland besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht gemäß IfSG.
Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen Kopflausbefall haben.









